Deutsches Reinheitsgebot
Seit über 800 Jahren ist das Bierbrauen in Deutschland gesetzlich geregelt. Eine lange Tradition, der alle deutschen Brauer bis heute die Treue stehen. 1165 wurde erstmals in Augsburg eine Strafe für den Ausschank von "schlechtem" Bier erlassen. 1487 erließ Herzog Albrecht IV. eine Anordnung, durch die der Bierpreis einheitlich festgesetzt wurde. "Die Maß Winterbier solle ein Pfennig, die Maß Sommerbier zwei Pfennige kosten".
Jeder Brauer hatte von nun an vor dem herzoglichen Rentmeister von Oberbayern einen PREU-AID (Brau-Eid) zu leisten, wonach er "zum dem Bier nur Gerste, Hopfen und Wasser nehmen, dieses gewissenhaft sieden und nichts anderes dareintun wolle noch durch jemanden anderen eine Beigabe gestatten solle." Diese Anordnung wurde ursprünglich nur für München erlassen. 1493 erließ Herzog Georg der Reiche von Bayers-Landshut eine Verordnung, die 1516 vom damaligen bayerischen Herzog Wilhelm IV. (siehe Bild) auf ganz Bayern ausgedehnt wurde. Durch diesen Erlass wurde erstmalig festgelegt, dass zur Herstellung von Bier nur Gerste (später Gerstenmalz), Hopfen und reines Wasser benutzt werden durfte. Die Verwendung von Hefe war zur damaligen Zeit noch nicht bekannt und das Gelingen des Gärungsprozesses blieb dem Zufall überlassen, da man ohne es zu wissen, auf Hefepartikel in der Luft angewiesen war. Dieses Reinheitsgebot ist bis heute die älteste, gültige lebensmittelrechtliche Verordnung der Welt.
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